Gilt der Datenschutz auch für Mieter*innen? Eine Anfrage an den Magistrat der Stadt Frankfurt, eine (unbefriedigende) Antwort und eine datenschutzrechtlich zweifelhafte Praxis
Die Fraktion DIE LINKE. im Römer hat am 21.09.2017eine Anfrage mit der Überschrift “Gilt der Datenschutz auch für Mieter*innen?” an den Magistrat der Stadt Frankfurt gerichtet. In der Anfrage wird Bezug genommen auf die Praxis verschiedener Wohnungsbaugesellschaften, die sich im (Mit-)Besitz der Stadt Frankfurt befinden: “Will man sein Interesse zur Anmietung einer Wohnung bekunden, muss man bei der ABG zum Beispiel angeben, welche Staatsangehörigkeit man besitzt und ob man wegen Hausstreitigkeiten verurteilt wurde. Bei der Nassauischen Heimstätte (NH) wird zusätzlich nach dem Arbeitgeber und dem Monatsnettoeinkommen gefragt.” Vor wenigen Tagen wurde dazu die Antwort des Magistrats veröffentlicht.
Die Bürgerrechtsgruppe dieDatenschützer Rhein Main hat in einer ersten Stellungnahme die Antworten des Magistrats und die Praxis der Wohnungsbaugesellschaften der Stadt Frankfurt wie folgt bewertet:
Der Magistrat zieht sich bei tatsächlichen und politischen Fragen auf abstrakte, rechtliche Positionen zurück. Er behauptet, das seine Aufsichtspflicht damit genüge getan ist. Dabei wird die Anfrage behandelt, als ob sie an die Wohnungsbaugesellschaften der Stadt ginge und nicht an den Magistrat selbst. Die Antworten dieser Gesellschaften werden nicht weiter kommentiert und/oder bewertet.
Die Antworten der ABG Holding und der Nassauische Heimstätte sind teilweise recht ausführlich; aber auch sie ziehen sich teilweise auf rechtliche Floskeln zurück und bleiben im Allgemeinen.
Teilweise werden sensible Daten (Rasse, Herkunft, Staatsangehörigkeit) erhoben und geprüft, dies mit dem Argument, eine Durchmischung der Mieter pro Objekt zu gewährleisten. Die gleichen Daten können aber auch dazu verwendet werden, BewerberInnen zu diskriminieren. Was nun von beiden passiert, lässt sich von außen kaum beurteilen.
Besonders skandalös: Im Wohnungsbewerbungsbogen der Nassauischen Heimstätte wird unter “Nationalität” (einem Pflichtfeld im Antragsformular) differenziert zwischen “Deutschland” und “Deutsche anderer Herkunft”. Was letzteres ist, wird nicht erläutert. Das weckt Erinnerungen an den Ariernachweis der Jahre 1933 – 1945. Eine Begründung für diese Differenzierung wird nicht genannt. Weiterlesen »