Jobcenter Landkreis Offenbach: Nichtssagende und damit unzulässige Eingangsbestätigungen bei Anträgen und Unterlagen
Nachstehend eine Information des bundesweit aktiven Erwerbslosenvereins Tacheles e. V. aus Wuppertal:
Es wird aktuell viel darüber diskutiert, ob Hartz IV die Leistungsbeziehenden drangsaliert. BA Chef Detlef Scheele verkündete noch am 29.11. in der FAZ Groß mündig „Im Jobcenter wird niemand drangsaliert“. Dazu möchte ich auf ein konkretes Beispiel eingehen, die Eingangsbestätigungen für eingereichte Unterlagen der Pro Arbeit vom kommunalen Jobcenter im Landkreis Offenbach.
Vorab: Eingangsbestätigungen sind relevant für eingereichte Anträge, Widersprüche, einzureichende Unterlagen und für Änderungsmitteilungen. Werden Unterlagen nicht eingereicht, gibt es keine Leistungen, ebenfalls nicht, wenn ein Antrag verloren geht. Geht eine Änderung verloren, gibt es ein Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren und überzahlte Gelder müssen immer zurückgezahlt werden.
Verlorene Unterlagen sind ein Riesenproblem bei Hartz IV
Eine „Kundenzufriedenheitsumfrage“ aus 2010 im JC Wuppertal hat ergeben, dass 76 % aller Befragten schon Unterlagenverluste erlebt haben. Vergleichbare Werte gab und gibt es auch bei anderen Jobcentern, auch sind aus Offenbach in der dortigen Beratungsstellenlandschaft regelmäßig Klagen von Leistungsbeziehenden über verloren gegangene Unterlagen bekannt.
Das JC Landkreis Offenbach hat in seiner Eingangsbestätigung folgende Rubriken: Erstantrag, Folgeantrag oder sonstige Unterlagen. Dadurch, dass in dem Formular des Jobcenters nicht die Möglichkeit besteht die eingereichten Unterlagen konkret zu benennen und ggf. die Anzahl der Seiten vermerken zu lassen entsteht eine offensichtlich Rechtlosstellung durch das JC Landkreis Offenbach.
Das Problem ist, im Sozialrecht gibt es kein normiertes Recht, aus dem der Anspruch auf Eingangsbestätigung mittelbar ableitbar ist. Der Anspruch auf eine Eingangsbestätigung ist aber aus dem Recht auf ein faires und rechtsstaatlichen Verfahren ableitbar (BVerfG v. 08.10.1974 – BVerfGE 2 BvR 747/73). Weil es dieses Recht nicht gibt, hat die BA mit Weisung 201806011 vom 20.06.2018 bestimmt: „Die BA befürwortet die Ausstellung von Eingangsbestätigungen durch Jobcenter trotz fehlender gesetzlicher Verpflichtung auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten sowie für fristwahrende Schreiben wie Widersprüche und Anträge“. Mit „auf ausdrücklichen Wunsch der Leistungsberechtigten“ meint die BA in allen anderen Angelegenheiten, bspw bei Änderungsmitteillungen und einzureichenden Unterlagen nach Mitwirkungsaufforderungen.
Es ist zu fordern, dass es hinreichend bestimmte Eingangsbestätigungen in Offenbach und anderswo gibt, denn auch dort und anderswo gilt das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren!
Quelle: Newsletter des Erwerbslosenvereins Tacheles e. V. vom 09.12.20918
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